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Die „Tischer-Spiele“ gehen weiter…

Optimales Wetter, gute Laune und faire Wettkämpfe kennzeichneten die Vereinsmeisterschaft 2023.

Drei Durchgänge wurden geflogen und die Bedingungen waren tatsächlich nicht immer einfach. Der Wind wechselte in Richtung und Stärke. Nur wer sein Flugmodell perfekt beherrschte, kam in der korrekten Zeit in die Nähe des Landepunktes.

Mancher erreichte mit seinem Modell nicht mal den Platz, weil der Wind im Landeanflug auffrischte. Andere Flugmodelle kämpften mit der Hüttenverwirbelung und „fielen“ kurz vor dem Erreichen des Landepunktes mehr oder weniger auf den Boden.

Am Ende setzte sich die Jugend durch.
Valentin Tischer gelang es sich von der Konkurrenz frühzeitig abzusetzen. Nach dem dritten Durchgang erreichte er den ersten Platz.
Der „ewige Jugendliche“ Andreas Wagner erflog den zweiten Platz.
Quirin Tischer setzte das Durchschnittsalter auf dem Stockerl wieder herunter und wurde Drittplatzierter.

An der Stelle den Helfern Michael Heubach und Harald Renz ein herzliches Dankeschön für die Durchführung des Wettbewerbes.
Und selbstverständlich eine genau so herzliches Dankeschön an unsere Kuchenspenderinnen, sowie an Michael von Heimendahl für die Fotos.



Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Modellfluggruppe Achental e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Grassau

3. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Modellflieger Verbandes e. V. (DMFV)

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist:

– Förderung und Ausbildung einer lehrreichen, sinnvollen Freizeitbeschäftigung.

– Förderung der Jugend durch Vermittlung technischer und handwerklicher Kenntnisse.

– Pflege der Kameradschaft

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch den Bau und den Betrieb von ferngesteuerten Flugmodellen im Freien, unter Beachtung der gültigen Gesetze, im Besonderen des Umweltschutzes.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Grassau mit der Auflage, dass die Mittel zur Förderung der Jugend in den Sportvereinen verwandt wird. Vorrangig soll das Vermögen zur Gründung eines neuen gemeinnützigen Modellflugvereins verwendet werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Auf Vorschlag des Vorstands können Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernannt werden.

3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Vereins.

4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags mit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres (=Kalenderjahr) erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.

3. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der im § 5 festgelegten Gebühren, Beiträge und Umlagen.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

5. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen, Ordnungsvorschriften und Flugordnung des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.  Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.  Des Weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.  Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften insbesondere der Flugordnung zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

b) Entlastung des Vorstands

c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen

d) Wahl und Abwahl des Vorstands und des Beirats

e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

g) Wahl der Kassenprüfer

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textfor (schriftlich, per email oder Fax) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen.    Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.

6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem

• 1. Vorsitzenden

• 2. Vorsitzenden

• Kassier

• Schriftführer

• Jugendwart

2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

§ 13 Der Beirat

1. Als Beirat werden 4 Mitglieder gewählt.

2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

§ 14 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

f) Bei Ausgaben größer 1000€ ist der Beirat zu beteiligen und ist in der Vorstandsitzung stimmberechtigt

§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand/Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands/Beirats im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Jedes Vorstandsmitglied/Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen.
3. Vorstandsmitglieder/Beiratsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein.

4. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger.

5. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat während seiner Amtszeit aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt.

6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds/Beirats.

§ 16 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 17 Der Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Markt Grassau.    Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 19 Schlussbestimmungen   

Gerichtsstand ist Traunstein.

_______________________________________
Ende der Satzung

Der Eintrag ins Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein ist am 27.06.2022 erfolgt.

Die hier veröffentlichte Fassung kann vom Original-Dokument abweichen. Maßgeblich ist die beim Amtsgericht Traunstein hinterlegte Fassung.

Flugordnung

Flugordnung  
 

1. Verhalten Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Personen und Sachen, sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes, nicht gefährdet oder gestört werden.

2. Zulässige Flugmodelle  Betrieb von Flugmodellen ohne Verbrennungsmotoren mit einer Gesamtmasse bis 25 kg

3. Betriebszeiten  Der Betrieb von Flugmodellen ist täglich in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang zulässig.

4. Flugsektor Der Flugsektor ist entsprechend der Betriebserlaubnis einzuhalten.

5. Frequenzordnung • 35 MHz: Jeder Pilot hat seine Kanalbelegung kenntlich zu machen. Bei Mehrfachbelegung ist jeder Flug mit dem anderen Piloten abzusprechen.

• 2,4 GHz: Hier genügt die Eintragung des Frequenzbereiches im Flugbuch.

6. Flugdisziplin • Straßen und Wege innerhalb des ausgewiesenen Flugraumes dürfen nicht unter 25 m über Grund überflogen werden, sofern sich Personen, Tiere oder Fahrzeuge darauf aufhalten.

• Zuschauerraum, Parkplatz und Vorbereitungsraum dürfen nicht überflogen werden.

• Starts und Landungen sind nur in der jeweils festgelegten Richtung zugelassen.

• Während landwirtschaftlicher Arbeiten dürfen die betroffenen Gebiete nicht überflogen werden.

• Das Anfliegen sowie das Überfliegen von Personen und Tieren in einer Höhe von weniger als 25 m sind nicht zulässig.

• Piloten, die ihre Modelle zurückholen, sind zu sichern.

• Starts und Landungen müssen für alle Anwesenden vernehmlich angekündigt werden.

• Flugverbot besteht bei und nach Alkoholgenuss.

7. Flugbetrieb Die Flugmodelle müssen während der gesamten Flugdauer ständig vom Steuerer beobachtet werden können. Sie haben anderen bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen.

8. Modellflugbuch und Aufsichtsperson (Flugleiter) Es ist ein Modellflugbuch zu führen, in dem Vor- und  Nachnamen der Steuerer, der Beginn und das Ende von deren Teilnahme am Flugbetrieb und der Modelltyp des von ihnen betriebenen Modells festzuhalten sind. Der erste volljährige Steuerer, der den Flugbetrieb eröffnet, beginnt das Flugbuch und ist automatisch Aufsichtsperson (Flugleiter). Die Aufsichtsperson (Flugleiter) nimmt als Vertreter des Vereins das Hausrecht auf dem Modellfluggelände wahr. Sie überwacht den Flugbetrieb und die Einhaltung der Auflagen und Hinweise der Betriebserlaubnis. Sie ist für diese Aufgaben gegenüber allen Anwesenden auf dem Modellfluggelände weisungsberechtigt. Die Aufsichtsperson (Flugleiter) ist im Modellflugbuch namentlich und zeitlich festzuhalten. Im laufenden Flugbetrieb kann die Aufsichtsperson ihre Tätigkeit an die nächste Aufsichtsperson übertragen.
Nehmen mehr als drei Flugmodelle gleichzeitig am Flugbetrieb teil, darf die Aufsichtsperson selbst nicht mehr am Flugbetrieb teilnehmen.
Im Modellflugbuch müssen außerdem ggf. besondere Vorkommnisse (z.B. Absturz von Modellen, Verletzungen von Personen, Beschädigungen von Sachen, Beschwerden Dritter) aufgeführt werden. Die Angaben sind vom Flugleiter bzw. Steuerer durch Unterschrift zu bestätigen.
Das Modellflugbuch ist der Luftfahrtbehörde bzw. der Polizei auf Verlangen vorzulegen.
9. Gastflieger  Gastflieger, die eine Fluggenehmigung erhalten haben, tragen sich unter zusätzlicher Angabe des Versicherungsträgers und der Versicherungsnummer im Flugbuch ein.
11. Vorbehalt Vorstand In Einzelfällen behält sich die Vorstandschaft vor, einzelne Flugmodelle mit Auflagen zu belegen oder vom Flugbetrieb auszuschließen.

12. Übergeordnete Regelungen Die geltenden Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und der Luftverkehrsordnung (LuftVO) sind einzuhalten.

Grassau, den 31.08.2019

Betriebserlaubnis erteilt – Neue Regelungen für alle Piloten

Ab sofort gilt im Rahmen unserer neuen Betriebserlaubnis eine neue Flugordnung.

In der Hütte liegt ein Ordner. Dieser beinhaltet das:
– Flugbuch
– die Unterschriftenliste zur Kenntnisnahme der Betriebserlaubnis für die Vereinsmitglieder
– – die Unterschriftenliste zur Kenntnisnahme der Betriebserlaubnis für Gastflieger
– die genehmigte Flugordnung
– die Betriebserlaubnis des Luftamtes Südbayern

Vor dem nächsten Flug macht jeder Pilot bitte folgende Schritte:
– Lesen der Betriebserlaubnis
– Unterzeichnen der Kenntnisnahme
– Lesen der Flugordnung
– Eintrag ins Flugbuch

Vor jedem ersten Flug ist der Eintrag ins Flugbuch zwingend vorgeschrieben.
Bitte keine Nachlässigkeiten. Die Flugordnung und das Führen des Flugbuches sind Teil unserer Betriebserlaubnis.

Im Flugbuch bitte eintragen Name, Vorname, Uhrzeit (Zeitraum), Aufsichtsperson (Zeitraum), Frequenz (nur wenn nicht 2,4 Ghz), Modelltyp (Ziffern auswählen, s. Flugbuch) Bemerkungen (Absturz o.ä.)

Mit unsere Betriebserlaubnis dürfen wir auf unserem Modellfluggelände bis 25 kg fliegen.

Bitte haltet Euch an die neuen Regeln.
Hier die MFGA Flugordnung und Betriebserlaubnis_MFGA zum Lesen.

Vorläufige Platzordnung (Stand 09.09.2019)

1.    Unbefugten ist die Benutzung des Geländes untersagt.

2.    Auf dem Modellfluggelände sind Modelle mit Verbrennungsmotoren nicht erlaubt.  Es dürfen nur Segelflugmodelle und Flugmodelle mit Elektroantrieb  bis  25 kg Abfluggewicht geflogen werden.

3.    Der Betrieb von Impeller- und Druckpropeller-Modellen ist grundsätzlich nicht gestattet. Diese dürfen nur nach Prüfung und Freigabe durch die Lärmkommission geflogen werden.

4.    Frequenzordnung 35 Mhz:  Jeder Pilot hat seinen Kanal  anzuzeigen.

5.    Flugdisziplin:  Zuschauerraum, Parkplatz und Vorbereitungsraum dürfen nicht überflogen werden.  Start, Landung und Überflüge der Startbahn sind nur in der jeweils festgelegten Richtung zugelassen. Während landwirtschaftlicher Arbeiten dürfen die betroffenen Gebiete nur in ausreichender Sicherheitshöhe überflogen werden. Auf Personen und Fahrzeuge in der Start- und Einflugschneise ist besonders zu achten. Piloten, die ihre Modelle zurückholen, sind zu sichern, Tiefflüge sind so lange verboten! Starts und Landungen sind anzukündigen. Schleppzüge haben Vorrang.

6.    Flugbuch:  Jeder Pilot trägt sich in das Flugbuch ein.

7.    Aufsichtsperson: Hier gilt MFGA Flugordnung.

8.    Winterbetrieb: Bei widrigen Wetterverhältnissen behält sich die Vorstandschaft vor, den Flugbetrieb  zu untersagen, um Flurschäden auf dem Zufahrtsweg und dem Modellfluggelände zu vermeiden.

9.    Gastflieger: Gastflüge dürfen nur nach Rücksprache mit einem Clubmitglied (auch telefonisch) durchgeführt werden. Der Gastflieger muss den Kenntnis- und den Versicherungsnachweis vorlegen. Die Modellfluggruppe Achental e.V. haftet für die von Gastfliegern verursachten Schäden nicht.

10.  Auf der Start- und Landebahn sind Hunde verboten. Im Vorbereitungsraum müssen Hunde angeleint werden.

11.  In Einzelfällen behält sich die Vorstandschaft vor, einzelne Flugmodelle mit Auflagen zu belegen oder vom Flugbetrieb auszuschließen.

12.  Das Betreten und Benutzen des Platzes erfolgt für alle Personen auf eigene Gefahr. Wer einen Schaden verursacht, haftet für diesen in voller Höhe.

Kontakt:

Claus Eckert                     Andreas Wagner             Matthias Aigner
Tel:  0170/2348632    Tel: 0157/74084911     Tel: 08641/61811

Grassau, den 09.09.19