Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Modellfluggruppe Achental e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Grassau.
3. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Modellflieger Verbandes e.V.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist:
• Förderung und Ausbildung einer lehrreichen und sinnvollen Freizeitbeschäftigung
• Förderung der Jugend durch Vermittlung technischer und handwerklicher Kenntnisse
• Pflege der Kameradschaft
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch den Bau und den Betrieb von ferngesteuerten Flugmodellen im Freien, unter Beachtung der gültigen Gesetze, im Besonderen des Umweltschutzes.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Grassau mit der Auflage, dass die Mittel zur Förderung der Jugend in den Sportvereinen verwandt wird. Vorrangig soll das Vermögen zur Gründung eines neuen gemeinnützigen Modellflugvereins verwendet werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes können Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernannt werden.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrages mit.§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahr) erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
3. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der im § 5 festgelegten Gebühren, Beiträge und Umlagen.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen im
Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
5. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen, Ordnungsvorschriften und Flugordnung des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstandes muss dem Mitglied rechtliches
Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat
binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedes.
§ 5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Des Weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte. Sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften insbesondere der Flugordnung zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame
Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
3. Die aktiven Mitglieder sind bei Bedarf des Vereines verpflichtet Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden kann die Mitgliederversammlung beschließen. Ebenso kann die Mitgliederversammlung zweckgebundene Arbeitseinsätze beschließen. Nicht erbrachte Arbeitsstunden oder Arbeitseinsätze müssen durch die Leistung eines Geldbetrages abgegolten
werden. Die Höhe dieses Geldbetrages pro nicht geleistete Arbeitsstunde bzw. Arbeitseinsatz beschließt die Mitgliederversammlung. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Arbeitsleistungen befreit. Ebenso Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Mitglieder mit einem Grad der Behinderung von 50 Prozent und
mehr.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen
d) Wahl und Abwahl des Vorstandes und des Beirates
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
g) Wahl der Kassenprüfer
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform (schriftlich, per
E-Mail oder Telefax) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu
Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrages in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstandes
müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden, ansonsten sind sie unzulässig.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und
bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungs-
leiter zu ziehende Los.
7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem
• 1. Vorsitzenden
• 2. Vorsitzenden
• Kassier
• Schriftführer
• Jugendwart
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
3. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Abweichend davon kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass dem Vorstand eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung oder sonstige Vergütung im Rahmen der Höhe und im Sinne der
Ehrenamtspauschale gezahlt wird.
§ 13 Der Beirat
1. Als Beirat können bis zu vier Mitglieder gewählt werden.
2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Bei Ausgaben größer 1.000 Euro ist der Beirat zu beteiligen und ist in der Vorstandssitzung stimmberechtigt
§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes und der Beiräte
1. Der Vorstand / Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes / Beirates im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Die Mitglieder des Beirates können auf Beschluss der Mitgliederversammlung gemeinsam per Blockwahl gewählt werden.
3. Vorstandsmitglieder / Beiratsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein.
4. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim
Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger.
5. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat während seiner Amtszeit aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt.
6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes / Beiratsmitgliedes.
§ 16 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
§ 17 Die Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den
Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Markt Grassau. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 19 Schlussbestimmungen
Gerichtsstand ist Traunstein.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung 04. April 2024